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Zur Irrtumsanfechtung des Erwerbs von MEL-Zertifikaten
Wenn eine – nicht offensichtlich verkürzte oder marktschreierische – Werbebroschüre bei objektiver Betrachtung bestimmte wertbildende Eigenschaften einer Aktie suggeriert – etwa ihre geringe Risikogeneigtheit gleich einer Investition in Immobilien –, werden diese Eigenschaften zum Vertragsinhalt; etwaige Fehlvorstellungen darüber sind als Geschäftsirrtum zu qualifizieren. Wer den Irrtum eines anderen adäquat verursacht, „veranlasst“ ihn iSv § 871 Abs 1 Fall 1 ABGB.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger beabsichtigte Ende 2005 etwa 10 bis 15% seiner Ersparnisse, nämlich € 5.000, mit höheren Gewinnmöglichkeiten als auf einem Sparbuch, also ein „bisschen spekulativ“, zu veranlagen. Er dachte dabei an eine Veranlagungsdauer von 5 bis 6 Jahren, ohne großes Risiko, aber doch etwas spekulativ, um eine höhere Rendite zu erzielen. Er hatte eine Fondsbeteiligung von € 10.000 bis € 20.000, mit Aktien hatte er keine Erfahrung. Er kannte einen freien Mitarbeiter der Nebenintervenientin, der ihn in einer Versicherungsangelegenheit beraten hatte und von dem er wusste, dass er als Vermögensberater tätig war.
Da aufgrund der öffentlichen Bewerbung damals MEL-Zerti...