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ÖBA 7, Juli 2015, Seite 532

Zum Schutzzweck der Konzessionspflichtigkeit von Bankgeschäften

§ 1 BWG; §§ 1295, 1311 ABGB; § 13 WAG 1996; § 502 ZPO

Die konkrete Ausgestaltung der den Anlageberater treffenden Beratungspflichten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die einerseits in der Person des Kunden (zB Risikobereitschaft, Renditeerwartung) und andererseits im Anlageprodukt liegen; eine erhebliche Rechtsfrage wird dabei nur dann aufgeworfen, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt.

Der Schutzzweck der Konzessionspflicht gemäß § 1 BWG liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Daher kann ein Anleger der Bank nicht erfolgreich vorhalten, sie hätte ihn über die Konzessionspflichtigkeit der eigenen Veranlagungstätigkeit aufklären müssen.

Aus der Begründung:

Die Klägerin schloss mit der beklagten Partei im Zeitraum von 2005 bis 2008 zahlreiche Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte ab, aus denen der Klägerin letztlich ein Verlust in Höhe von insges € 1,786.690 entstand. Die Klägerin begehrt den Ersatz dieses Schadens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es v...

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