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ÖBA 8, August 2023, Seite 610

Zum gerichtlichen Erlag von Krypto-Guthaben

https://doi.org/10.47782/oeba202308061001

§ 1425 ABGB.

Der Erlag von Krypto-Guthaben mit einer Mehrheit von Einzel-Wallet-Inhabern zur Umgehung technischer Probleme (Beschaffenheit der „Blockchain“ als Gesamtheit bei Kryptowährungen) ist ausgeschlossen.

Aus der Begründung:

[1] Die Erlegerin begehrte den Erlag von – näher aufgeschlüsseltem – Guthaben in verschiedenen Kryptowährungen und Euro-Beträgen von 21 ihrer Kunden und die Bestellung eines Verwahrers für ein Depot an Kryptowährungen. Die Erlagsgegner würden über jeweils ein „Wallet“ bei der Erlegerin verfügen, die als Depotstelle fungiert habe. Aufgrund erheblicher Verluste von verschiedenen Vermögenswerten im Bereich der Kryptowährungen in jüngerer Zeit sei die Fortführung des Depots der Erlegerin ökonomisch nicht mehr sinnvoll.

[2] Die Erlegerin habe aus diesem Grund sämtliche Verträge mit ihren Kunden aufgekündigt. Die Erlagsgegner hätten sich allerdings geweigert, der Erlegerin bekanntzugeben, auf welches neue „Wallet“ diese die jeweiligen Guthaben transferieren solle. Die Erlagsgegner befänden sich daher als Gläubiger der Erlegerin in Annahmeverzug und würden dadurch die beabsichtigte Aufgabe der Geschäftstät...

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