Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH zur mangelnden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
§ 22 Abs 8 FMABG; Art 133 Abs 4 B-VG
Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts oder eines Revisionswerbers auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu § 22 Abs 8 FMABG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.