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Haftung des Vermittlers beim Vertrieb von Anlageprodukten
§§ 1293, 1295, 1299, 1313a ABGB
Eine Haftung des Erfüllungsgehilfen kommt dann in Betracht, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.
Aus der Begründung:
1.1 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters (oder einer Bank) sind nach stRsp vom Anlagemodell und von der Person des Kunden abhängig (RS0026135 [T4, T 6, T 23]). Maßgeblich sind die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, sowie die Art des beabsichtigten Geschäfts beziehungsweise Wertpapiers (RS0026135 [T12, T 14]), wobei sich dies zwangsläufig nur anhand der jeweils konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt (RS0026135 [T7]).
Der Revision gelingt es nicht, eine Fehlbeurteilung des BerG aufzuzeigen; die Bekl war nach dem Sachverhalt nur Erfüllungsgehilfin der die Anlage vermittelnden Gesellschaft.
1.2 Ein vor dem Abschluss des Investments durch den Kl nicht durchgeführtes „erschöpfendes Beratungs- und Informationsgespräch“ wäre hier nur dann...