Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH bestätigt erneut die Verfassungskonformität der (geänderten) Stabilitätsabgabe
Der vom VfGH im ersten Erk zur Stabilitätsabgabe VfSlg 19.598/2011 [ B 886/11 = ÖBA 2012/31 mit Anm Stöger] betonte weite rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ihre daraus resultierende verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit gilt auch für die mit BGBl I 22/2012 erfolgte Einführung des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe und für die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 13, erfolgten Gesetzesänderungen. Insb liegt es innerhalb dieses Spielraums, die Bemessung der Abgabe nur an die modifizierte Bilanzsumme anzuknüpfen.
Die Anknüpfung nur an das inländische Geschäftsvolumen als Bemessungsgrundlage bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ist sachgerecht.
Die Festlegung der Bemessungsgrundlage gem § 2 Abs 1 StabAbgG verstößt nicht gegen den Vertrauensgrundsatz. Es findet kein rückwirkender Eingriff in Rechtspositionen statt, da der maßgebliche Besteuerungstatbestand vielmehr im Betrieb von Kreditinstituten für Zeiträume ab dem und somit – aus der zeitlichen Perspektive der Erlassung des Gesetzes – für künftige und nicht für bereits vergangene Zeiträume...