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ÖBA 11, November 2015, Seite 854

Bei einer Bestrafung wegen Anstiftung zur unerlaubten Kreditvermittlung müssen sich die unmittelbaren Täter aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergeben; eine gleichzeitige Bestrafung als Anstifter und verantwortliche Person nach § 9 Abs 1 VStG ist unzulässig

§ 7 VStG, § 9 Abs 1 VStG; § 44a Z 1 VStG, § 1 Abs 1 Z 3 BWG

Ein Kreditvermittler begeht eine Anstiftung zur unerlaubten (ohne die erforderliche Konzession nach § 1 Abs 1 Z 3 BWG erfolgende) Vergabe von Krediten, wenn er Kreditgeber, die keine Konzession innehaben, durch Vermittlung veranlasst, mit Kreditnehmern Kreditverträge abzuschließen.

Ergeben sich die unmittelbaren Täter (dh hier: die Kreditgeber) nicht aus dem Text des Spruches (des Strafbescheides gegen den Kreditvermittler), sondern wird nur auf eine nicht angeschlossene Beilage verwiesen, ist hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat den durch die Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG aufgestellten Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses nicht Genüge getan. Das Fehlen der Nennung der unmittelbaren Täter könnte im vorliegenden Fall den Anstifter der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen. Diese Gefahr besteht auch hinsichtlich der Tatzeit, die von der belangten Behörde mit einem Zeitraum festgesetzt wurde, ohne dass klar ist, ob sich der Zeitraum auf die Haupttaten oder die Anstiftungen bezieht, wobei beides zeitlich (einem Zeitpunkt) zuzuordnen wäre.

Ist ein Beschuldigter zur Vertretung nach außen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG berufen, so kommt e...

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