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Finanzstrafrecht: Selbstanzeige
Bei der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe iSd § 29 Abs 6 FinStrG handelt es sich um eine Erledigung iSd § 92 BAO mit den Wirksamkeitsvorschriften des § 97 BAO (zum Eintritt der Wirksamkeit beim Prüfungsauftrag siehe ), sondern um tatsächliche Vorgänge, aufgrund derer der Selbstanzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird, in Kenntnis und bei Würdigung der Sachlage mit der Tatendeckung rechnen müsste. Mithin kommt es dabei darauf an, dass diese Person Kenntnis von einer bevorstehenden, in § 29 Abs 6 FinStrG genannten Maßnahme haben muss, welche einen Anlass zur Selbstanzeige bietet.
Die Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs 5 BAO stellt jedenfalls eine „Anmeldung“ einer in § 29 Abs 6 FinStrG genannten Maßnahme dar und wird der Außenprüfung entsprechend zeitlich vorgelagert gesetzt. – (§ 29 Abs 6 FinStrG), (Abweisung)
( Ra 2019/16/0205; siehe Nagy/Auer, SWK 13/2020, 747)