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Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist zwingend!
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist zwingend. Sie kann durch Vereinbarung nicht zugunsten des Abschlussprüfers verkürzt werden.
Aus der Begründung:
Die allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende und von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB zwingend ist, wurde entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung vom OGH bereits beantwortet:
In der E 4 Ob 89/04y erachtete der OGH – wenngleich obiter –, dass es nach Gesetzestext und Sinnzusammenhang der Gesamtregelung in § 275 HGB (nun: UGB) naheliegend ist, dass auch die Fünfjahresfrist des § 275 Abs 5 HGB (nun: UGB) der Parteiendisposition iS einer vertraglichen Verkürzung zugunsten des Abschlussprüfers entzogen ist.
Diese Auffassung wurde in der E 5 Ob 208/13v ausdrücklich als zutreffend angesehen (RS0129491) und ausgesprochen, dass die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB zwingend ist und durch die – hier ebenfalls maßgeblichen – Allgemeinen Auftragsbedingungen für AbschlussprüfungenS. 854 nicht wirksam verkürzt werden kann.
Die außerordentliche Revision bietet keinen Anlass, von dieser – auch in der Literatur überwiegend gebilligten (Dehn, ÖBA 2002, 38...