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ÖBA 11, November 2015, Seite 853

Zur Fristwahrung bei der Ausnutzung der Rangordnungsanmerkung

§ 10 ERV; §§ 55, 56 GBG; §§ 102, 449 GeO; § 88 ZPO

Die Einordnung einer Postsendung in das offene Postfach des Grundbuchsgerichts bewirkt noch nicht das Einlangen des übersandten Rangordnungsbeschlusses beim Grundbuchsgericht. Dafür ist der Tag der Behebung der Sendung durch Gerichtsbedienstete maßgeblich.

Aus der Begründung:

1. Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das Gesuch um Eintragung des Rechts oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist nach § 56 Abs 1 S 1 GBG unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der in § 55 festgesetzten Frist anzubringen. Nach § 10 Abs 1a ERV hat die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung im Elektronischen Rechtsverkehr (im folgenden Text: ERV) so zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (Einlangen bei Gericht) nachgereicht wird.

2. Alle Grundbuchsstücke müssen nach § 449 Abs 1 Satz 1 GeO in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk versehen werden, wobei Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute des Einlangens anzuge...

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