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FLAG: gesetzliche Studiendauer
Der Begriff der gesetzlichen Studiendauer in § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 deckt sich mit dem schon weit früher in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 eingeführten Begriff der „vorgesehenen Studienzeit“. Darunter ist nach § 13 Abs 2 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 1992/305, „jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eines Studiums festgelegt ist“. Unter der „gesetzlichen Studiendauer“ ist somit die „Mindeststudiendauer“ eines Studiums zu verstehen, ohne dass Raum für die Berücksichtigung allfälliger Toleranzsemester bliebe. – (§ 2 Abs 1 lit j FLAG 1967), (Abweisung)
( Ra 2018/16/0105)