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Zivilrechtliche Prospekthaftung beim Verkauf obligatorischer Genussrechte
§§ 1293, 1295 ff ABGB; § 11 KMG
Prospekthaftungsansprüche bestehen nicht nur nach § 11 KMG, sondern auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung ist dabei, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht.
Aus der Begründung:
1.1 Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RS0022537). Für das Vorliegen eines „realen Schadens“ ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht unbedingt erforderlich. Es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht, oder dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt, als es bei pflichtgemäßem Verhalten der Fall wäre (RS0022537 [T12, T 22]). Der Schaden eines Anlegers wegen einer für...