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Vor Inkrafttreten des EKEG ersetzte ein Gesellschafterdarlehen das Eigenkapital, wenn die Gesellschaft bei Zuzählung kreditunwürdig war
§§ 1, 3, 18 EKEG
Bei Kreditgewährung noch vor Inkrafttreten des EKEG liegt ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, wenn sie also von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen.
Aus der Begründung:
Seit der Gründung der E GesmbH (im folgenden: Gläubigerin) sind an dieser Gesellschaft Michael M mit 25% und seine Ehefrau Rosa M mit 75% der Geschäftsanteile Gesellschafter. Michael M ist seit selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer, Rosa M ist seit selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin.
Vom bis war Michael M Alleingesellschafter der späteren Ausgleichsschuldnerin [der S HandelsgesmbH]. Er veräußerte diese Geschäftsanteile an Wolfgang M, der sie am an die nunmehrige Alleingesellschafterin S Holding GmbH (deren Alleingesellschafter Wolfgang M ist) weiterveräußerte. Über ihren Antrag eröffnete das Erstgericht mit Beschluß vom über das Vermögen der S Hande...