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ÖBA 6, Juni 2010, Seite 403

Durch die teilweise Auszahlung einer Bankgarantie mit Effektivklausel anerkennt der Garant den Bedingungseintritt nicht konkludent, weil auch andere Ursachen für die Auszahlung (etwa ein Irrtum) denkbar sind

§§ 863, 880a, 914, 915 ABGB

Die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen ebenfalls den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB. Bei einer Effektivklausel, wonach die Haftung der Bank mit dem Tag der Einzahlung eines bestimmten Betrags auf ein bestimmtes Konto beginnt, muß der Begünstigte entweder den genannten Betrag auf das angeführte Konto einzahlen oder – bei einer Überzahlung oder einer Zahlung in Teilbeträgen – jedenfalls eine klarstellende Widmung vornehmen, um nicht nur dem Garantieauftraggeber, sondern vor allem auch der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen. Aus der teilweisen Auszahlung einer Bankgarantie mit Effektivklausel ist kein konkludentes Anerkenntnis des Bedingungseintritts abzuleiten, weil auch andere Ursachen für die Auszahlung (die Effektivklausel wird zB übersehen und daher kein Nachweis verlangt) in Betracht kommen.

Aus der Begründung:

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der OGH an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rsp zur Frage, inwieweit in der Auszahlung eines Teilbetrags...

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