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ÖBA 6, Juni 2010, Seite 385

Der Erwerber einer einzelnen Sache haftet nur dann analog zu § 1409 Abs 1 ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein mußte

Andreas Riedler

§ 1409 ABGB

Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog § 1409 Abs 1 ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein mußte. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Vater der Beklagten (in der Folge immer: Übergeber) schuldet der klagenden Partei aufgrund eines Urteils des LG Linz vom an Vertretungskosten für ein Strafverfahren € 10.525,42 samt 4% Zinsen seit sowie Prozeßkosten. Im Zuge ergebnisloser Betreibungsversuche entstanden der klagenden Partei ferner Exekutionskosten.

Der Übergeber war Eigentümer einer Liegenschaft in D. Auf dieser Liegenschaft war zugunsten der Mutter des Übergebers ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.

Mit Notariatsakt vom übergab der Übergeber die Liegenschaft an die Beklagte. Dem Übergeber und der Mutter der Beklagten wurde ein lebenslanges, unentgeltliches und grundbücherlich sicherzustellendes Wohnungsrecht (Wohnungsgeb...

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