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Die Annahme und Übermittlung eines Auftrags, der eine Portfolioverwaltung zum Inhalt hat, ist keine Wertpapierdienstleistung iS von Art 4 Abs 1 Nr 2 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/39/EG – Märkte für Finanzinstrumente – Art 4 Abs 1 Nr 2 – Begriff „Wertpapierdienstleistungen“ – Anhang I Abschnitt A Nr 1 – Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben – Mögliche Einbeziehung der Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags
Art 4 Abs 1 Nr 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nr 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Wertpapierdienstleistung, die in der Annahme und Übermittlung von Aufträgen besteht, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, nicht die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags umfasst.
EuGH (4. Kammer) , C-678/15
Aus der Begründung:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 4 Abs 1 Nr 2 sowie von Anhang I Abschnitt A Nr 1 der Richtlinie 2004/39/EG ...