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Zur Anfechtung von Belastungs- und Veräußerungsverboten verschiedener Berechtigter an derselben Liegenschaft
§ 364c ABGB; §§ 30, 31 KO
Müssen zur Erweiterung der Haftungsgrundlage die Rechtspositionen zweier Personen angefochten werden, ist die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen. Abgesehen vom Ausnahmefall, dass beide Anfechtungsprozesse nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen dürfen, sind sie in getrennten Prozessen zulässig. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten eines älteren Verbotsberechtigten ist kein Hindernis der Anfechtung gegen einen jüngeren Verbotsberechtigten.
Aus der Begründung:
Die klagende Republik Österreich begehrte unter Hinweis auf die rechtskräftig festgestellte Steuerschuld des Vaters des Beklagten (€ 4.745.202,70) den Beklagten schuldig zu erkennen, die Exekution gegen näher bezeichnete Liegenschaften des Steuerschuldners zu dulden. Der Abgabenschuldner sei Eigentümer der genannten Liegenschaften, auf diesen sei für die Mutter des Beklagten ebenso wie für diesen selbst das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt. Das Verbot zugunsten der Mutter habe die Klägerin bereits zu … des LG W angefochten. Die Liegenschaften seien abgesehen von ...