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BaFin veröffentlicht Merkblatt mit Hinweisen zum Tatbestand des Einlagengeschäfts
In Form eines Merkblattes hat die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts veröffentlicht. Laut Definition im deutschen Kreditwesengesetz ist darunter entweder die Annahme fremder Gelder als Einlage oder die Annahme anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums zu verstehen, wobei die Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ausgenommen ist. Die Verzinsung der Einlage ist dabei unerheblich.
Beide Tatbestandsalternativen erfordern die Annahme von Geldern, womit die tatsächliche Entgegennahme von Bargeld bzw die Annahme in Form einer Kontogutschrift gemeint ist. Daher sind auch Gelder, die durch Kreditschöpfung oder Umbuchung entstehen, erfasst. Habensalden auf Kontokorrentkonten erfüllen den Tatbestand hingegen nicht.
Fremde Gelder sind laut BaFin solche, die nicht endgültig beim annehmenden Unternehmen (Bank) verbleiben, sondern auf Verlangen wieder dem Berechtigten zurückzuzahlen sind. Es handelt sich daher um „unbedingt rückzahlbare Gelder“. Trotz des abweichenden Wortlauts ist dieses Merkmal daher beiden Tatbestandsalternativen gemein.
Rückzahlbar sind Gelder, wenn auf ihre Rückzahlung bereits ...