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Zur Privilegierung von Einlagen nach § 12 ESAEG
https://doi.org/10.47782/oeba202309068801
Überweisungen zwischen mehreren Konten eines Bankkunden beim selben Kreditinstitut führen nicht dazu, dass gem § 12 ESAEG privilegierte Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.
Aus der Begründung:
[1] Die Bekl ist die mit dem ESAEG geschaffene Einrichtung zur Sicherung von Einlagen bei KI.
[2] Der Kl war Kunde eines KI, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die NI ist die MV des KI.
[3] Der Kl erhielt weniger als 12 Monate vor Eintritt des Sicherungsfalls eine Firmenpension auf sein Girokonto beim KI überwiesen. Da er bereits Opfer eines Kreditkartenbetrugs geworden war, wollte er den Betrag nicht auf dem Girokonto belassen, sondern eröffnete dafür ein Sparbuch beim selben KI, auf das er den Großteil einzahlte.
[4] Die Bekl zahlte dem Kl wegen Eintritts des Sicherungsfalls € 100.000.
[5] Der Kl begehrte weitere € 73.655,53 als Erstattungsbetrag für gem § 12 ESAEG privilegierte Einlagen.
[6] Die Bekl und ihre NI wendeten ein, dass der Kl durch die Eröffnung des Sparbu...