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ÖBA 2, Februar 2009, Seite 155

Wird einer Bank eine umfassende Vollmacht zum privaten Verkauf einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung des § 1371 ABGB hin

§§ 1371, 1379 ABGB; § 94 GBG

Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin. Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodaß dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht.

Aus der Begründung:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaften. Sie unterfertigte beglaubigt am eine „Verkaufsvollmacht" mit folgendem Inhalt:

„Die gefertigte Hermine L, ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ …, sowie EZ ….

Frau Hermine L, bevollmächtigt die R registrierte Genossenschaft mbH, hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger, die ihr eigentümlichen Liegenschaften EZ … und EZ … ganz oder zum Teile und an wen auch immer zu veräußern, das Entgelt bzw. die Gegenleistung, die Zahlungsbedingungen und die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere bezüglich Übergabe und Übernahme der Liegenschaften zu vereinbaren, die schriftlichen Verträge sowie ...

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