Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Literaturrundschau
1. Privatstiftungen im Lichte des EKEG
Nach § 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) ist ein Kredit, den ein Gesellschafter einer Gesellschaft in der Krise gewährt, Eigenkapital ersetzend. In den §§ 4 und 5 EKEG wird der grundsätzliche Anwendungsbereich des Gesetzes („erfasste Gesellschaften“, also Kreditnehmer einerseits und „erfasste Gesellschafter“, also Kreditgeber andererseits) definiert. Die Rechtsform der Privatstiftung ist demnach keine „erfasste Gesellschaft“ i. S. d. § 4 EKEG, wodurch die Privatstiftung als Kreditnehmer vom Anwendungsbereich des EKEG ausgenommen ist. Der Begriff des „erfassten Gesellschafters“ wird hingegen rechtsformunabhängig festgelegt: Das EKEG ist daher auf Privatstiftungen insofern anwendbar, als eine Privatstiftung an einer Gesellschaft kontrollierend oder mit einem Anteil von 25 % beteiligt ist oder die Gesellschaft unabhängig vom Vorliegen einer Beteiligung faktisch beherrschen kann. Gewährt eine solche Privatstiftung einer Gesellschaft in der Krise einen Kredit, gilt dieser – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des EKEG – als Eigenkapital ersetzend.
Hochedlinger (GesRZ 2004, 372 ff) befasst sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit der Konstr...