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AR aktuell 2, April 2005, Seite 14

Besteuerung von Aufsichtsräten

Veronika Seitweger

Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden. Arbeitnehmervertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus (§ 110 Abs. 3 ArbVG). Aufwendungen können aber, auch in Form einer Pauschale, ersetzt werden. Im Folgenden soll die Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern in Grundzügen dargestellt werden.

1. Einkommensteuer

Bei der Einkommensbesteuerung von Aufsichtsräten ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden.

1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht besteht in Österreich grundsätzlich dann, wenn ein Aufsichtsratsmitglied einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der Zweitwohnsitzverordnung begründet bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz, in denen inländische Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt werden. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt unter anderem dann vor, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert.

Unmaßgeblich ist daher nach nationalem Recht, ob der Aufsichtsrat sein Mandat...

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