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Gestellung von Arbeitskräften
§ 5 Abs 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung erklärt eine unmittelbare Entlastung an der Quelle für Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung grundsätzlich (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten) für unzulässig, es sei denn, es liegt ein Freistellungsbescheid gemäß § 5 Abs 3 der Verordnung idF BGBl II 2006/44 vor. – (§ 5 Abs 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung), (Abweisung)
( Ro 2017/13/0007)