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I. Bewährtes und Neues – IKS und RMS im Gesetz
Bestimmungen zum IKS und RMS – auch solche für den Aufsichtsrat – fanden sich schon bisher im Gesetz. Das URÄG 2008 hat darüber hinaus zu einer wesentlichen Erweiterung geführt. Gegliedert nach den jeweiligen Adressaten lassen sich diese Bestimmungen wie folgt zusammenfassen:
1. Den Vorstand betreffende Bestimmungen
Bereits das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 regelt im § 82 AktG die Verantwortung des Vorstandes für die Einrichtung eines den Anforderungen der Gesellschaft entsprechenden Rechnungswesens und IKS.
Das URÄG 2008 verpflichtet börsenotierte Kapitalgesellschaften, im (Konzern-)Lagebericht die...