SWK-Spezial Wegzugsbesteuerung
1. Aufl. 2016
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S. 200AbgÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, […] die Bundesabgabenordnung […] geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
[…]
[…]
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
[…]
3. § 6 Z 6 wird wie folgt geändert:
a) Die lit. b und c lauten:
Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. a maßgebenden Werten anzusetzen.
Die Abgabenschuld gemäß lit. a und b ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:
bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten im Sinne der lit. a in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe;
bei einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne der lit. b gegenüber einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe.“
b) Nach lit. c werden folgende lit. d bis g angefügt:
Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben J...