SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2014/15
1. Aufl. 2014
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S. 1814. Sonderausgaben
Wie bei natürlichen Personen dürfen gemäß § 8 Abs 4 auch bei Körperschaften bestimmte Aufwendungen, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei handelt es sich um taxative Aufwendungen und Verrechnungsposten, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind.
4.1. Der Verlustvortrag (Verlustabzug) als wichtigste Sonderausgabe
Bei Körperschaften spielt vor allem der Verlustvortrag (Verlustabzug) eine wichtige Rolle. Entstandene Verluste können „vorgetragen“, dh in einem späteren Jahr bei der Einkommensermittlung abgezogen werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Verlustvortrag ist gemäß § 18 Abs 6 EStG eine ordnungsmäßige Buchführung. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Wurde der Verlustvortrag nicht frühestmöglich geltend gemacht, kann er nicht nachgeholt werden. Die Höhe des Verlustes ist nach §§ 4 bis 14 EStG zu ermitteln. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 oder nach § 5 Abs 1 ermitteln, besteht die Möglichkeit des Verlustvortrages in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt (in betraglicher Hinsi...