SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2014/15
1. Aufl. 2014
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2. Persönliche Steuerpflicht
2.1. Umfang der Steuerpflicht (§ 1)
Wie bei der Einkommensteuer ist zu unterscheiden zwischen
unbeschränkter (sämtliche Einkünfte umfassender) und
beschränkter (nur bestimmte Einkünfte umfassender) Steuerpflicht.
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Praxishinweis: Die beschränkte Steuerpflicht hat im Bereich der Körperschaftsteuer im Vergleich zur Einkommensteuer allerdings einen zweiten Begriffsinhalt, nämlich eine bestimmte Einkünfte umfassende beschränkte Steuerpflicht (insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Grundstücksveräußerungen). |
Unbeschränkt steuerpflichtig sind vor allem juristische Personen des privaten Rechts, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Der Ort der Geschäftsleitung muss mit dem Sitz der Körperschaft nicht übereinstimmen. Im Gegensatz zum Sitz der Körperschaft ist der Ort der Geschäftsleitung keinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungen und Bestimmungen zugänglich. Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, wo die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen werden (geschäftliche Oberleitung, § 27 Abs 2 BAO). Er wird sich für gewöhnlich dort befinden, wo sich die Büros des oder der leitenden Ges...