Körperschaftsteuer 2009
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 633. Sachliche Steuerpflicht
3.1. Der körperschaftsteuerliche Einkommensbegriff
Steuergegenstand ist wie bei der Einkommensteuer das Einkommen, das innerhalb eines Kalenderjahres bezogen wurde. Es ist in § 7 Abs 2 KStG eigenständig definiert.
Nach § 7 Abs 2 KStG ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4) und des Freibetrags für begünstigte Zwecke (§ 23).
3.1.1. Wie ist das Verhältnis zum EStG 1988?
Das Einkommen ist grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die §§ 4 bis 14 EStG zur Gewinnermittlung maßgebend. So sind beispielsweise die Bestimmungen über den Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs 4 Z 4, Z 4a und Z 4b EStG) und den Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs 4 Z 8 und Z 10 EStG), die Bewertungsregeln des § 6 EStG, die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG), die Einschränkungen bei der Bildung von Pauschalrückstellungen (§ 9 EStG) und von Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen (§ 14 EStG) auch für die Gewinnermittlung von Körperschaften vollinhaltlich anwendbar. Auch die Forschungs- und die Bildungsprämie (§ 108c) und die auslaufende Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f EStG) können von (nic...