SWK-Spezial Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr neu
1. Aufl. 2015
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S. 61. Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr im Überblick
1.1. Die Grunderwerbsteuer
1.1.1. Eine spezielle Verkehrsteuer
Steuergegenstand ist der Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken:
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Entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe werden besteuert. Kauf, Tausch und Schenkung unter Lebenden werden ebenso besteuert wie Erwerbe von Todes wegen.
Grund und Boden sowie Gebäude (bebaute Grundstücke) sind ein besonderes Wirtschaftsgut: Jeder m2 Grund und Gebäudefläche existiert nur einmal und ist insofern einzigartig und besonders „knapp“. Das Grundeigentum wird im Grundbuch dokumentiert und schafft so Publizität und eine effiziente Kontrolle (siehe dazu auch § 160 BAO und §§ 10 bis 13 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die mit dem speziellen Wirtschaftsgut inländisches Grundstück verknüpft ist und den Erwerb des Eigentums durch Kauf, Tausch, Schenkung oder andere Rechtsgeschäfte mit einem Übereignungsanspruch oder den Eigentumserwerb durch Erbschaft, Vermächtnis, Anwachsung nach § 142 UGB etc besteuert.
Die GrESt ist keine Konsumsteuer: Ob Grundstücke innerhalb oder außerhalb der Unternehmerkette iSd §§ 2 und 12 UStG oder zwischen Unternehmern und Konsumenten veräußert werden, spielt keine Rolle. § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG st...