SWK-Spezial Buchhaltung und Insolvenz
1. Aufl. 2019
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S. 61. Einführung
1.1. Relevante Begriffe
Mit dem IRÄG 2010, BGBl I 2010/29, schuf der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung (IO) ein einheitliches Insolvenzverfahren, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Ziel der Änderungen war es unter anderem, den Schuldner zu einer früheren Antragstellung zu motivieren und dadurch die Sanierungsaussichten zu erhöhen. Der Begriff „Insolvenzverfahren“ umfasst somit als Oberbegriff sowohl das Konkursverfahren als auch das Sanierungsverfahren.
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist gem § 66 Abs 1 IO die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Bei eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei juristischen Personen und bei Verlassenschaften wird das Insolvenzverfahren gem § 67 Abs 1 IO, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung eröffnet. Für die Einleitung eines Sanierungsverfahrens auf Antrag des Schuldners sieht § 167 Abs 2 IO zudem vor, dass die Verfahrenseröffnung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich ist.
Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens (§§ 140 ff IO) ist es idR das Ziel, das Unternehmen des Sc...