Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 589Z
Zählgelder
→ Fehlgeldentschädigungen (→ Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, sind gem § 49 Abs 3 Z 3 ASVG sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei, soweit sie 14,53 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Eine Bindung an gesetzliche oder kollektivvertragliche Vorschriften besteht nicht. Ist der gezahlte Betrag höher als 14,53 € monatlich, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Die an Dienstnehmer gezahlten Zählgeldentschädigungen sind als beitragsfrei zu betrachten, auch wenn sie nicht überwiegend im Kassendienst tätig sind. Voraussetzung muss dennoch sein, dass solche Personen regelmäßig, wenn auch nicht überwiegend und nicht bloß fallweise in den baren Zahlungsverkehr einbezogen werden. Für den unbaren Zahlungsverkehr kommt eine Zählgeldentschädigung nicht in Frage. (rl)
Zahlungsempfänger
Leistungen werden idR direkt dem Anspruchsberechtigten ausbezahlt. Ist er minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen (→ Minderjährige als Zahlungsempfänger). Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberec...