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ASoK 7, Juli 2011, Seite 251

Entlassung eines Lehrlings wegen Verfehlungen in der Berufsschule?

Unabhängig von den von der Berufsschule ergriffenen Maßnahmen ist eine auf Verfehlungen im schulischen Bereich gestützte Entlassung möglich

Dr. Thomas Rauch

Nach § 15 Abs. 3 lit. c BAG kann ein Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten vorzeitig aufgelöst werden, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm nach dem BAG, dem Schulpflichtgesetz oder dem Lehrvertrag obliegenden Pflichten vernachlässigt. Da die Schulzeit als Arbeitszeit anzusehen ist (§ 11 Abs. 5 KJBG) und der Lehrling verpflichtet ist, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Berufsschule aufzubieten (§ 10 Abs. 1 BAG), kann auch ein Fehlverhalten im Unterricht (bzw. i. Z. m. diesem, wie etwa verspätetes Erscheinen) als Entlassungsgrund angesehen werden. Dies unabhängig davon, ob seitens der Schule schulrechtliche Maßnahmen ergriffen werden oder nicht reagiert wird. Im Folgenden werden die Gründe für diese Rechtsmeinung näher dargelegt.

Zum Entlassungsgrund nach § 15 Abs. 3 lit. c BAG

Die beharrliche Verletzung bzw. Vernachlässigung von Pflichten aus dem Lehrvertrag, dem BAG und dem Schulpflichtgesetz stellt einen gesetzlichen Entlassungsgrund dar. Die Pflichtverletzung muss rechtswidrig, schuldhaft und erheblich sein. Diese Voraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen. Wesentlich ist dabei, dass der Lehrling trotz wiederholter Verwarnungen an seinem Fehlverhalten festhält bzw. mehrfache Aufforder...

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