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SWK 26, 21. September 2021, Seite 1206

Das repräsentative Wohnhaus

Methoden zur Abgrenzung vom durchschnittlichen Einfamilienhaus

Martin Pröll und Nikolaus Baumgartner

Die Schlussfolgerung, dass ein Domizil – seiner Erscheinung nach – für private Wohnzwecke einer der Körperschaft nahestehenden Person bestimmt ist, kann aus einer schlichten Beschreibung des Objekts als „repräsentatives Einfamilienhaus“ nicht abgeleitet werden. Unzureichend ist nach Ansicht des VwGH auch „der bloße Verweis auf den Betrag der Errichtungskosten“, soweit dieser nicht in Relation zu den in Streitjahren üblichen Errichtungskosten gesetzt wird. Nachstehend werden Verhältnisrechnungen in Erinnerung gerufen, die hilfreich sein könnten, um den „besonders repräsentativen“ Charakter eines feudalen Wohnhauses unter Beweis zu stellen.

1. Besondere Repräsentativität – Indiz und Abgrenzungskriterium

Nach ständiger VwGH-Judikatur kann die Einräumung einer laufenden Nutzung an einer Wohnimmobilie durch die Körperschaft an eine ihr nahestehende Person einer bloßen Gebrauchsüberlassung entsprechen, bei der vom Steuerpflichtigen – nach dem Gesamtbild aller Umstände – keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG verrichtet wird, sodass es schon deshalb zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen kann. Im Rahmen der unbedingt (!) anzustellenden Gesamtbildbetrachtung kann vom „besonders repräsentati...

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