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Graf-Schimek

Fachlexikon Sozialversicherung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3039-7

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Fachlexikon Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 494U

Überbrückungshilfe

Der Bezug von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz 1963 gilt nach § 227 Abs 1 Z 5 ASVG in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, als Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 5 ASVG. Diese → Ersatzzeiten sind sowohl für die → Wartezeit als auch für die Leistung zu berücksichtigen. (rta)

Überbrückungshilfefonds

Unterstützungsfonds

Übergang des Pensionsanspruchs

In den §§ 323 ff ASVG (§ 185 GSVG, § 173 BSVG) ist geregelt, dass die Träger der Sozialhilfe bzw eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes aufgrund der Vereinbarung nach Art 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Ersatzanspruch haben, wenn sie einen Leistungsbezieher der Pensionsanstalten unterstützen. Der Ersatzanspruch ist jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat, beschränkt.

Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters-, Siechen- oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw außerhalb einer dieser Einrichtungen ...

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