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Graf-Schimek

Fachlexikon Sozialversicherung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3039-7

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Fachlexikon Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 485T

Tagesbeitragsgrundlage

Die für die Bildung der → Bemessungsgrundlage heranzuziehenden monatlichen → Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den ermittelten → Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres wie folgt zu bilden (§ 242 ASVG):

Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in jedem Beitragsjahr wird je eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung geteilt wird. Die Tagesbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw in Geltung gestandene → Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während der wegen → Arbeitsunfähigkeit infolge → Krankheit oder wegen → Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist, oder während der der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Be...

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