Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 431S
Sachbezüge
Unter Sachbezügen versteht man alle Werte und Bezüge, die keine Geldbezüge sind und vom Dienstgeber dem Dienstnehmer geleistet werden. Sie stellen grundsätzlich Entgelt dar und sind gem § 49 Abs 1 ASVG der allgemeinen → Beitragsgrundlage hinzuzurechnen. Allerdings hat der Dienstgeber für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, auch die auf den Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) zu tragen (§ 53 ASVG). Beitragsgrundlage ist der Wert für den Sachbezug und der kollektivvertragliche Mindestlohn.
Sachbezüge können zB sein:
volle freie Station oder teilweise freie Station,
Zurverfügungstellung von Wohnraum,
Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
Grunddeputate,
→ Dienstfahrzeuge,
→ Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen).
Lässt sich aus den von einem Dienstgeber vorgelegten Aufzeichnungen über die vom Dienstnehmer mit dem dienstnehmereigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten nicht rekonstruieren, ob monatliche Fahrleistungen in einem Ausmaß von mehr als 500 km der dienstlichen oder privaten Sphäre zuzuordnen sind, ist der geforderte Nachweis, dass d...