Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 369P
Parallelrechnung
Für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Pension nach einer Mischform ermittelt. Es werden sowohl Zeiten nach Altrecht (vor dem ) als auch Zeiten nach der → Pensionsharmonisierung herangezogen.
Zur Durchführung dieser Mischform dient die Parallelrechnung (§ 15 APG). Sie gilt für Personen, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben. Jene Fälle, in denen der Anteil der → Versicherungszeiten aus dem Altrecht bzw nach dem APG-Recht weniger als 5% der gesamten Versicherungszeiten oder weniger als zwölf Monate ausmacht, werden nicht durch die Parallelrechnung ermittelt.
Am → Stichtag werden für die unter die Parallelrechnung fallenden Personen jeweils zwei Pensionen ermittelt. Diese Pensionen fließen im Verhältnis der jeweiligen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit ein. Gesamtversicherungszeit ist die Versicherungszeit nach altem und nach neuem Pensionsrecht.
In einem ersten Schritt wird jene Pension ermittelt, die sich aufgrund der Gesamtversicherungsjahre unter Zugrundelegung der Rechtslage entsprechend der Pensionsreform 2003 (Altrecht) ergeben hä...