Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 352N
Nachkauf
→ Einkauf
Nachsicht
Das ASVG überlässt eine Nachsichtmöglichkeit in einigen wenigen Fällen dem → Ermessen des Sozialversicherungsträgers.
Unter zwei Voraussetzungen kann der Sozialversicherungsträger → Verzugszinsen herabsetzen bzw nachsehen:
sind durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet, können die Verzugszinsen herabgesetzt oder nachgesehen werden;
handelt es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug und erfüllt der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht ansonsten regelmäßig, können die Verzugszinsen nachgesehen werden (§ 59 Abs 2 ASVG).
Hinsichtlich der Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu beachten, dass diese gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen entstehen muss. Der Antragsteller auf Nachsicht hat die Gefährdung zu beweisen. Bei einer Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen. Eine Gefährdung kann sich daraus ergeben, dass der Beitragsschuldner zur Aufbringung der Mittel für die Entrichtung der Verzugszinsen einen Kredit aufnehmen muss, dessen Rückzahlung den Beitragsschuldner wirtschaftlich gefährden könnte, oder das...