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SWK 12, 20. April 2023, Seite 589

Grundstückswert als Mindestbemessungsgrundlage bei Erwerb eines Baurechts

Entscheidung: Ro 2019/16/0005 und Ro 2019/16/0006 (jeweils Parteirevisionen, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 4 Abs 1 GrEStG; § 2 GrWV.

Sachverhalt und Verfahren: Einer gemeinnützigen Bauvereinigung wurden 2016 bzw 2017 Baurechte auf 50 bzw 55 Jahre eingeräumt. Die GrESt wurde jeweils von der Gegenleistung, dem kapitalisierten, 18-fachen Baurechtszins (zuzüglich einer Abgeltung für ein vorhandenes Gebäude) selbstberechnet, der Grundstückswert des Baurechts als Mindestbemessungsgrundlage sei null. Das Finanzamt setzte die GrESt hingegen vom höheren gemeinen Wert des Baurechts bzw vom Grundstückswert des belasteten Grundstücks fest.

S. 590 Das BFG setzte die GrESt in beiden Fällen vom Grundstückswert der Baurechte fest, wobei es diesen Wert jeweils für das belastete Grundstück ermittelte.

Rechtliche Beurteilung: Aus § 4 Abs 1 GrEStG folgt mangels einer spezielleren Regelung, dass die GrESt für die Einräumung eines Baurechts grundsätzlich von der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert zu bemessen ist. Weist der Steuerschuldner einen geringeren gemeinen Wert des Baurechts nach, so bildet dieser die GrESt-Bemessungsgrundlage.

Die Gesetzesmaterialien zum StRefG 2015/2016 führen au...

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