Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 257I
Inlandsaufenthalt
Der Inlandsaufenthalt ist ein wesentlicher Begriff in der Krankenversicherung. So wird in zahlreichen Bestimmungen normiert, dass die Krankenversicherung nur dann abgeschlossen werden kann, wenn ein Inlandsaufenthalt vorliegt. Bspw besteht eine Teilversicherung in der Krankenversicherung meist nur dann, wenn und solange man sich ständig im Inland aufhält (§ 8 ASVG).
Die Leistungsansprüche ruhen meist dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält (§ 89 ASVG). Das → Ruhen kann jedoch verhindert werden, wenn der Versicherte vorher um Genehmigung des → Auslandsaufenthaltes ansucht und die Genehmigung erteilt wird.
Die Angehörigeneigenschaft ist auch nur dann gegeben, solange sich die → Angehörigen im Inland aufhalten. Eine vorübergehende Unterbrechung infolge einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland schadet hingegen nicht.
Auch im Bereich des GSVG ist für die meisten Bestimmungen der Krankenversicherung ein Inlandsaufenthalt für das Eintreten der Versicherung bzw für die Leistungen notwendig.
Auch die → Arbeitslosenversicherung stellt bezüglich ihrer Leistungen auf einen Aufenthalt im Inland ab. Eine vorübergehende Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unter berücksichtigun...