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Fiktiver einkommensteuerpflichtiger Zufluss von Bezügen an den GmbH-Geschäftsführer
Entscheidung: Ra 2018/13/0074.
Normen: § 2 Abs 3 Z 6 EStG; § 19 Abs 1 EStG; § 28 EStG.
Bei Leistungsabrechnungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner Kapitalgesellschaft sind für die Frage des Honorarzuflusses – abgesehen von der Zuleitung des Barbetrags – zwei mögliche zuflussbegründende Umstände zu unterscheiden, die beide für sich einen Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer bewirken und daher getrennt zu prüfen sind, wobei der frühere Zeitpunkt den Zufluss bewirkt. Zum einen ist ein Zufluss in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zu Gunsten ihres Geschäftsführers vornimmt, wenn sichergestellt ist, dass der Geschäftsführer die Befugnis hat, die Auszahlung gutgeschriebener Beträge zu verfügen oder selbst durchzuführen. Zum anderen ist ein Zufluss bereits im Fälligkeitszeitpunkt der Entgeltsforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers anzunehmen (also auch ohne Gutschrift), wenn dieser Gläubiger (unmittelbar oder mittelbar) Mehrheitsgesellschafter der Kapitalgesellschaft ist. Entscheidend für die Annahme eines Zuflusses bereits mit Fälligkeit ist das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die schuldnerisch...