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Nachweis des Mietenmarktes und Phantasiemiete
Replik zu Pröll, ÖStZ 2020, 91
Pröll hat sich zum wiederholten Male mit der Frage des Mietenmarktes und der Errechnung einer Renditemiete befasst. Einige Aussagen sollen kurz beleuchtet werden.
1. Nachweis des Mietenmarktes
Pröll stellt zunächst richtig dar, dass nach der Judikatur des VwGH eine Vermietung an den Gesellschafter jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein „funktionierender Mietenmarkt“ existiert. Ebenso ist richtig, dass nach der Judikatur die Beweislast für den Nachweis beim Steuerpflichtigen liegen soll.
Als Ausfluss dieser Verpflichtung geht der Autor davon aus, dass der Abgabenbehörde adäquate Unterlagen (Kaufverträge, Mietverträge, Baurechtsverträge, Bau- und Ausstattungsbeschreibungen, Baupläne, Flächenaufstellungen etc) von fremden dritten Immobilieninvestoren beizubringen sind. Das Zahlenmaterial (zB Anschaffungskosten und Baukosten) habe der Steuerpflichtige lückenlos offenzulegen. Somit sei eine von der Literatur geforderte „Mithilfe“ der Behörde abzulehnen.
Diese Überlegungen erinnern in ihrer Auswirkung an die jüngst in der Literatur publizierten Überlegungen zu „guilty by association“. Vergleicht man den Fall mit der Errichtung von Bürogebäuden mit einer Vie...