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SWK 15, 25. Mai 2020, Seite 821

Einbringung von Vorlageanträgen während COVID-19-bedingt unterbrochener Vorlageantragsfrist

Können von Fristunterbrechung betroffene Vorlageanträge vor dem 1. 5. 2020 eingebracht werden?

Edith Lebenbauer und Robert Rzeszut

Aufgrund der COVID-19-bedingten Einschränkungen hat der Gesetzgeber zahlreiche abgabenrechtliche Erleichterungen festgelegt und ist den Abgabepflichtigen auch im Hinblick auf abgabenverfahrensrechtliche Fristen in Rechtsschutzverfahren entgegengekommen. Aufgrund der Eile, in der die Maßnahmen erlassen wurden, sind gewisse Unschärfen entstanden. Robert Rzeszut und Edith Lebenbauer beschäftigen sich mit einer davon und versuchen, diese aufzuklären.

1. Fristunterbrechung gemäß § 323c Abs 1 BAO

Auf Basis des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 2020/16, kam es auch zu einer Änderung der BAO. Nach § 323c Abs 1 BAO werden Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem fällt, sowie Fristen, die bis zum noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des unterbrochen. Sie beginnen mit neu zu laufen. Davon betroffen sind Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren, wie etwa die Beschwerdefrist oder die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags.

2. Vorlageanträge

Im Ergebnis führt § 323c Abs 1 BAO dazu, dass die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht verlängert wird, sondern de facto deren Beginn hinausgeschoben wird. In Zusammenhang mit Vorlageanträgen könnte sich so eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Interpretation ergeben. G...

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