Einführung in das Sozialrecht
2. Aufl. 2022
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S. 829. Arbeitslosenversicherung
9.1. Allgemeines
Die Arbeitslosenversicherung (AlV) wird vom Arbeitsmarktservice (AMS), einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, durchgeführt. Das AMS ist in eine Bundesorganisation (Arbeitsmarktservice Österreich), in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert (§ 1 AMSG).
Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des für Arbeit zuständigen BM (§ 58 AMSG). Bei Erfüllung nichthoheitlicher Aufgaben besteht nur ein Aufsichtsrecht des Bundes (§ 59 AMSG).
Die Finanzierung ist im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) geregelt. Es wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit einem Beitragssatz von 6 % von den Versicherten und Dienstgebern (je 3 %) eingehoben (§ 2 AMPFG).
Bei geringem Einkommen wird der Dienstnehmer-Anteil reduziert und entfällt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis 1.828 € (Wert 2022) sogar ganz (§ 2a AMPFG). Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (3 %) bleibt unverändert.
Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle (§ 56 Abs 1 AlVG). Das Verfahren ist stets ein Verwaltungsverfahren (Pfeil/Auer-Mayer 143). Wird...