Einführung in das Sozialrecht
2. Aufl. 2022
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S. 788. Schadenersatz und Haftung
8.1. Legalzession
Der Schadenersatzanspruch des Versicherten geht auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat (Legalzession; § 332 ASVG). Eine Legalzession ist ein gesetzlich angeordneter Forderungsübergang. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger aber nicht über.
Der SV-Träger hat ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (§ 26 KHVG).
Der Versicherungsträger kann den auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer (Arbeitskollegenhaftung), der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, nur geltend machen (§ 332 Abs 5 ASVG), wenn
der Dienstnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig (siehe dazu unten 8.3.) verursacht hat oder
der Schaden durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht (zB Kfz, Eisenbahn) besteht. Der Versicherungsträger kann den Schadenersatzanspruch jedoch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, außer der Schaden wurde durch den Dienstnehm...