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Abhängigkeit des Anfalls der Hinterbliebenenpension von der rechtzeitigen Beantragung
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Nach § 86 Abs 3 Z 1 ASVG fallen Hinterbliebenenpensionen nur dann bereits mit dem dem Todestag folgenden Tag an, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag bzw bei Waisen innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Waisenkindes beantragt werden.
Der VfGH hat die angeführte Regelung im Hinblick darauf, dass sie keinen (dem Schutz für mündige Minderjährige gleichwertigen) Schutz für die Geltendmachung einer Hinterbliebenenpension durch geistig behinderte und psychisch kranke (geschäftsunfähige) Volljährige vorsieht, als verfassungswidrig beurteilt. Soweit der Anfall der Hinterbliebenenpensionen von der rechtzeitigen Antragsstellung abhängig gemacht wird, wird die Bestimmung daher mit aufgehoben, sodass Hinterbliebenenpension ab generell mit dem dem Todestag folgenden Tag anfallen.