Einführung in das Sozialrecht
1. Aufl. 2020
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S. 9010. Pflegegeld
Das Pflegegeld wird von den SV-Trägern nicht in Form der Selbstverwaltung, sondern im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes nach den Weisungen des zuständigen BM vollzogen (§ 34 BPGG). Aus diesem Grund, und da das Pflegegeld nicht durch Beiträge, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert wird, gehört es nicht zum SV-Recht. Es ist eine gesonderte Form einer Sozialleistung (vgl Pfeil, Sozialrecht 152).
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 BPGG).
Anspruchsberechtigte Personen sind (§ 3 BPGG):
Bezieher einer Pension aus der PV;
Bezieher einer Vollrente aus der UV, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde;
in der UV teilversicherte Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist;
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses;
Bezieher von Leistungen nach Versorgungsgesetzen;
Bezieher eines Rehabilitationsgeldes;
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