Einführung in das Sozialrecht
1. Aufl. 2020
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S. 426. Unfallversicherung
6.1. Allgemeines
In der UV gilt das Kausalitätsprinzip, welches das Leistungsangebot auf die Unfallursachen abstellt (vgl 10 ObS 193/93). Die UV erbringt Leistungen ausschließlich an Personen, die einen Personenschaden durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben (Versehrte) und nur für deren Folgen (Tomandl, Sozialrecht Rz 191).
Die wichtigsten Aufgaben (§ 172 ASVG) und Leistungen (§ 173 ASVG) der UV sind:
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Aufgaben | Leistungen |
Unfallverhütung | |
erste Hilfe | |
Unfallheilbehandlung | ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Hilfsmittel |
Rehabilitation | berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation |
Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten | Versehrtenrente, Integritätsabgeltung, Hinterbliebenenrenten |
arbeitsmedizinische Betreuung der Versicherten | |
Zuschüsse an die Dienstgeber für die Entgeltfortzahlung (§ 53b ASVG) |
Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation werden im Rahmen der Unfallheilbehandlung erbracht (§ 172 Abs 2 ASVG).
Die Beiträge zur UV unselbständig Erwerbstätiger werden zur Gänze vom Dienstgeber getragen (§ 51 Abs 3 ASVG).
Die Versicherungsfälle der UV sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit.