Einführung in das Sozialrecht
1. Aufl. 2020
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S. 174. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen
4.1. Versicherungswesen
4.1.1. Pflichtversicherung
Pflichtversicherung ist eine Versicherung, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eintritt (Ex-lege-Versicherung).
Vollversicherung bedeutet eine Versicherung in sämtlichen Zweigen des jeweiligen Gesetzes. Teilversicherung liegt vor, wenn die Pflichtversicherung nur in einzelnen Zweigen besteht.
4.1.1.1. (Freie) Dienstnehmer
Die Pflichtversicherung richtet sich nach dem ASVG.
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Pflichtversicherte | KV | UV | PV |
Vollversicherte | |||
Dienstnehmer | ✓ | ✓ | ✓ |
freie Dienstnehmer | ✓ | ✓ | ✓ |
Lehrlinge | ✓ | ✓ | ✓ |
Teilversicherte | |||
ASVG-Pensionsbezieher | ✓ | ||
Rehabilitationsgeldbezieher | ✓ | ✓ | |
Kinderbetreuungsgeldbezieher | ✓ | ||
Arbeitslosengeldbezieher | ✓ | ✓ | |
Sozialhilfebezieher | ✓ | ||
geringfügig Beschäftigte | ✓ | ||
selbständig Erwerbstätige nach GSVG | ✓ | ||
Schüler, Studenten | ✓ | ||
Neue Vertragsbedienstete | ✓ | ||
Wochengeldbezieher | ✓ | ||
Krankengeldbezieher | ✓ | ||
Präsenz- und Zivildiener | ✓ | ||
Kindererziehungszeiten (erste 48 Kalendermonate nach der Geburt) | ✓ |
S. 18Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer gilt weiters auch, wer nach dem Einkommensteuergesetz lohnsteuerpflichtig ist (§ 4 Abs 2 ASVG).
Freie Dienstnehmer sind Personen, die sich zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen (