Praxishandbuch Zweitwohnsitz
2. Aufl. 2023
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S. 149G. Zweitwohnsitzabgaben
1. Allgemeines
Zweitwohnsitzabgaben sind von Fremdenverkehrsabgaben bzw Tourismusabgaben zu unterscheiden.
Die Erhebung von Zweitwohnsitzabgaben wird derzeit durch das aktuell geltende FAG 2017 erlaubt. Dieses regelt –, da es im Zuge der Corona-Pandemie um zwei Jahre verlängert wurde, obwohl die Finanzausgleichsperiode eigentlich im Jahr 2021 endete – nunmehr den Finanzausgleich der Jahre 2017–2023 (statt ursprünglich bis 2021). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Erhebung von Zweitwohnsitzabgaben bereits seit 1993. Mit dem FAG 1993 wurde die Zweitwohnsitzabgabe erstmals in den Katalog der ausschließlichen Landes(Gemeinde-) abgaben (nunmehr § 16 FAG 2017) eingefügt. Durch die Aufnahme wurden die Länder gem § 8 Abs 1 F-VG ermächtigt, die Erhebung und Verwaltung einer solchen Abgabe zu regeln.
Zweitwohnsitze belasten die kommunalen Finanzen ähnlich wie Hauptwohnsitze, sie bringen im laufenden Betrieb aber deutlich weniger Wertschöpfung. Den Gemeinden entstehen durch Zweitwohnsitze Kosten, die durch Benützungsgebühren nicht abgedeckt werden können (zB für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich). Diesen Kosten stehen keine Einnahmen ...